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JStVollzG NRW

§ 12 Vollzugsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/12#abs-1 (1) Auf der Grundlage des festgestellten Förder- und Erziehungsbedarfs wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/12#abs-2 (2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:

1. festgestellter Förder- und Erziehungsbedarf, unter Berücksichtigung vorhandener persönlicher, sozialer und struktureller Ressourcen,

2. Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen:

a) psychotherapeutische Maßnahmen,

b) suchttherapeutische Maßnahmen,

c) Sozialtherapie,

d) deliktorientierte Maßnahmen,

e) intensivpädagogische Einzelmaßnahmen,

f) Schuldnerberatung,

g) Maßnahmen zur Erreichung von Mitwirkungsmotivation und zum Erwerb sozialer Kompetenzen,

h) Motivierungs- und Beratungsangebot für Suchtkranke,

i) schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen und

j) andere Förder- oder Erziehungsmaßnahmen,

3. Vollzugsform,

4. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen,

5. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte, insbesondere bei heimatferner Unterbringung, sowie ehrenamtliche Betreuung,

6. Maßnahmen der opferbezogenen Gestaltung des Vollzuges,

7. Art und Umfang der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,

8. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,

10. Maßnahmen zur Haftverkürzung,

11. Maßnahmen zur arbeitsmarktorientierten Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Fortsetzung oder Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, sowie weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebensführung,

12. Bestimmung der für die Koordination der Entlassungsplanung zuständigen Person und

13. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/12#abs-3 (3) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig zu überprüfen und der Entwicklung der Gefangenen anzupassen sowie mit weiteren für die Förderung und Erziehung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind angemessene Fristen vorzusehen. Diese dürfen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/12#abs-4 (4) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges, die an der Förderung und Erziehung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken, sollen in die Planung einbezogen werden. Mit Einwilligung der Gefangenen können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/12#abs-5 (5) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. Diese sollen, soweit sie mit dem Vollzugsziel und der Gestaltung des Vollzuges vereinbar sind, berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/12#abs-6 (6) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Sind verschiedene Maßnahmen der Förderung gleichermaßen geeignet, soll die Wahl im Einvernehmen mit den Gefangenen getroffen werden. Deren Anliegen und Vorschläge werden auch im Übrigen angemessen berücksichtigt. Betroffenen Gefangenen kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Eine Ausfertigung des Vollzugsplans und seiner Fortschreibungen ist ihnen auszuhändigen. Er ist den Vollstreckungsleitungen zu übermitteln und auf Verlangen der Personensorgeberechtigten diesen schriftlich bekannt zu geben.

§ 11 § 13